
Täglich ist in den Medien vom «israelisch-palästinensischen Konflikt» zu lesen. Die gängige Prämisse lautet: Würde man diesen Konflikt lösen, gäbe es Frieden im Nahen Osten. Das ist mehr als naiv. Es offenbart jedoch einen psychologischen Mechanismus: Wenn ein konstruiertes Narrativ nur lange und laut genug wiederholt wird, wird es nach einer gewissen Zeit als historische Tatsache wahrgenommen.
von Dan Lazarovici
Die Realität sieht anders aus: Im Nahen Osten gibt es mehrere Konflikte, vor allem einen arabisch-israelischen. Einen genuin israelisch-palästinensischen Konflikt gibt es in seiner historischen Ursprungsform dagegen nicht.
Die Absurdität des 1948 von arabischer Seite vom Zaun gebrochenen Vernichtungskrieges gegen den neu gegründeten Staat Israel lässt sich historisch nur durch einen panarabischen Antisemitismus zur damaligen Zeit erklären. Ein nüchterner Blick auf die geografischen und demografischen Relationen entlarvt die Behauptung eines legitimen militärischen Widerstands als historische Farce: Die Staaten der Arabischen Liga umfassten damals ein Territorium von über 13’142’340 Quadratkilometern – eine Fläche, die anderthalbmal so gross ist wie die USA, bewohnt von rund 75 Millionen Menschen. Ihnen gegenüber stand das israelische Staatsgebiet mit knapp 21’000 Quadratkilometern. Das von Israel beanspruchte Territorium entsprach exakt 0,16 Prozent der arabischen Landmasse.
Dass eine gigantische Staatenallianz einen existenziellen Krieg gegen diesen winzigen geografischen Splitter führte, beweist unwiderlegbar: Es ging nie um eine gerechte Landverteilung, sondern um die Auslöschung der jüdischen Präsenz.
Der historische Stresstest: Staatenkriege und das juristische Vakuum
Sofort nach der Gründung des Staates Israel wurde das Land nicht von Palästinensern angegriffen – ein solches Volk wurde zu dieser Zeit nirgendwo erwähnt –, sondern von den regulären Armeen fünf souveräner Staaten: Ägypten, Syrien, Transjordanien, Libanon und dem Irak. Auch die weiteren Kriege von 1956 (Suezkrise), 1967 (Sechstagekrieg) und 1973 (Jom-Kippur-Krieg) wurden nicht gegen Palästinenser, sondern ausschliesslich gegen arabische Staaten geführt.
Zwischen 1948 und 1967 kontrollierte Transjordanien (ab 1950 Jordanien) Judäa und Samaria (Westjordanland) sowie Ostjerusalem und annektierte diese Gebiete sogar völkerrechtswidrig. Ägypten hielt Gaza militärisch besetzt. In diesen 19 Jahren gab es von arabischer Seite nicht einen einzigen Versuch oder eine Forderung, in diesen Gebieten einen unabhängigen palästinensischen Staat auszurufen. Die Arabische Liga erhob keinen Anspruch auf eine palästinensische Souveränität in diesen Grenzen. Die einzige politische Doktrin waren die «Drei Neins» der Khartum-Resolution 1967: keine Anerkennung, keine Verhandlungen, kein Frieden mit Israel.
Als der UN-Sicherheitsrat nach dem Sechstagekrieg die Resolution 242 verfasste, die bis heute als diplomatische Empfehlung zur Konfliktbeilegung nach Kapitel VI der UN-Charta gilt, tauchte das Wort «Palästinenser» im Text bezeichnenderweise nicht auf. Gefordert wurde lediglich eine «gerechte Regelung des Flüchtlingsproblems» (just settlement of the refugee problem). Dies bezog sich historisch auf beide Seiten – also auch auf die rund 850’000 jüdischen Flüchtlinge aus den arabischen Staaten – und formulierte bewusst keinen nationalen Anspruch.
Die demografische Realität und das osmanische Landrecht
Wer die Existenz eines indigenen palästinensischen Volkes vor 1948 postuliert, stolpert unweigerlich über demografische und juristische Hürden. Um die Jahrhundertwende war das Territorium westlich des Jordans kein florierendes, homogenes Gebilde, sondern dünn besiedelt. Osmanische Zensusdaten, ausgewertet vom Demografen Justin McCarthy in «The Population of Palestine» (1990), belegen für diese Zeit rund eine halbe Million Einwohner – bestehend aus muslimischen Arabern, christlichen Minderheiten, Juden und nomadischen Beduinen.
Die zionistische Erschliessung und die durch das britische Mandat aufgebaute Infrastruktur erzeugten einen wirtschaftlichen Sog, der auch zu arabischer Arbeitsmigration aus Ägypten, Syrien und dem Libanon führte. Sir John Hope Simpson forderte in seinem Bericht an das britische Kolonialministerium von 1930 eine strengere Kontrolle dieser Zuwanderung. Den Offenbarungseid für diese späte Migrationswelle liefert die UNRWA selbst: Um als «Palästina-Flüchtling» registriert zu werden, verlangt die Organisation lediglich, dass der Wohnsitz der Person zwischen Juni 1946 und Mai 1948 im Mandatsgebiet lag. Die Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 setzt demgegenüber eine gewöhnliche Heimat voraus, aus der jemand vertrieben wurde. Wer sich auf eine blosse zweijährige Residenzpflicht stützt, um einen exklusiven nationalen Flüchtlingsstatus zu begründen, kann daraus schwerlich eine historische Indigenität ableiten.
Parallel dazu kollabiert das Narrativ des systematischen Landraubs. Die Rechtsgrundlage bildete das Osmanische Landgesetz von 1858 (Arazi Kanunnamesi), das weder von den Briten, noch von Jordanien, noch von Israel jemals abgeschafft wurde. Artikel 78 besagte: Wer ungenutztes staatliches Land zehn Jahre lang ununterbrochen bewirtschaftete, erwarb ein verbrieftes Nutzungsrecht (Tasarruf). Die absolute Eigentümerschaft und die juristische Souveränität (Raqaba) blieben stets beim Staat, da es sich fast ausschliesslich um sogenanntes Miri-Land (Staatsland) handelte. Völkerrechtlich betrachtet gab es 1948 somit keine Usurpation palästinensischen Nationalbodens. Die staatliche Souveränität (Raqaba) ging nach dem Zerfall des Osmanischen Reiches nahtlos auf das britische Mandat über – und von diesem, als legitimer Rechtsnachfolger auf dem Staatsgebiet, an Israel. Es wurde kein souveränes palästinensisches Land enteignet, weil es ein solches nach geltendem osmanischen und britischen Recht schlicht nie gegeben hat.
Auch der UN-Teilungsplan von 1947 (Resolution 181) stützt diese Semantik: Die UN sprach explizit von der Schaffung eines «Independent Arab State», nicht von einem palästinensischen. Da die arabische Seite diesen unverbindlichen Vermittlungsvorschlag kategorisch ablehnte, erlangte der Plan nie Rechtskraft.
Der völkerrechtliche Schlussstein: Uti Possidetis Juris
Das absolut stärkste juristische Argument gegen die Behauptung, Israel halte «palästinensisches Land» besetzt, ist die völkergewohnheitsrechtliche Doktrin uti possidetis juris (wie du besitzt, so sollst du besitzen), die Abraham Bell und Eugene Kontorovich 2016 in der Arizona Law Review auf den Fall Israel angewandt haben. Diese Doktrin besagt, dass neue souveräne Staaten, die aus Mandatsgebieten hervorgehen, exakt die administrativen Grenzen der vorherigen Entität erben – ein Vorgehen, das weltweit bei der Entkolonialisierung in Afrika, in Asien und nach dem Zerfall der Sowjetunion rigoros angewandt wurde. Als das britische Mandat am 14. Mai 1948 endete und Israel seine Unabhängigkeit erklärte, wurde dieses Prinzip schlagend – es sei denn, die arabische Seite hätte der Teilung zugestimmt, was in diesem Fall zu einem neuen völkerrechtlichen Vertragswerk geführt hätte. Da Transjordanien bereits 1922 rechtlich vom Mandatsgebiet abgetrennt worden war, fielen die souveränen Gebietsgrenzen des neuen Staates Israel völkerrechtlich zwingend mit den Grenzen des verbleibenden britischen Mandats zusammen – von der Küste bis zum Jordan.
Die oft zitierten «Grenzen von 1967» sind völkerrechtlich eine Fiktion. Es handelte sich bei der Grünen Linie aus den Waffenstillstandsabkommen von 1949 ausdrücklich um militärische Demarkationslinien, die den arabischen Vorstoss des Angriffskrieges einfroren. Auf striktes Bestehen der arabischen Seite wurde damals vertraglich festgehalten, dass es sich hierbei lediglich um Waffenstillstandslinien und keinesfalls um politische oder territoriale Grenzen handelte. Israel besetzt heute kein souveränes palästinensisches Territorium, sondern übt Souveränität über Gebiete aus, die ihm sowohl nach dem Prinzip uti possidetis juris bereits 1948 zufielen, als auch durch die Entscheidung des Völkerbundes von 1922, geschützt durch Artikel 80 der UN-Charta, völkerrechtlich zugesprochen wurden.
Die semantische Metamorphose: PLO, KGB und die Waffe der Identität
Weil klar wurde, dass Israel militärisch nicht zu bezwingen war, erfolgte in der arabischen Strategie ein Paradigmenwechsel. Der Konflikt wurde vom «Krieg arabischer Staaten gegen Israel» in einen «anti-imperialistischen nationalen Befreiungskampf» umgedeutet.
Massgeblich initiiert durch die Arabische Liga (unter Ägyptens Nasser) und später mit ideologischer und logistischer Schützenhilfe des sowjetischen KGB unter Juri Andropow – so die Darstellung des früheren rumänischen Geheimdienstchefs Ion Mihai Pacepa – wurde das Narrativ auf den Kopf gestellt: Aus David (Israel) gegen Goliath (Arabische Staaten) wurde David (Palästinenser) gegen Goliath (Israelische Besatzungsmacht). Ein bis dato unbekanntes «palästinensisches Volk» wurde als politische Waffe geschmiedet, um die Unbesiegbarkeit der israelischen Armee in einen moralisch diskreditierenden Diskurs umzuwandeln. Paradoxerweise verzichtete die 1964 gegründete PLO in ihrer ersten Charta (Artikel 24) noch ausdrücklich auf jegliche Souveränität über Judäa und Samaria sowie Gaza – ihr alleiniges Ziel war die Zerstörung Israels.

Das wohl ehrlichste Zeugnis dieser strategischen Erfindung lieferte der PLO-Führer Zuheir Mohsen 1977 im Interview mit der niederländischen Tageszeitung Trouw:
«Das palästinensische Volk existiert nicht. […] Nur aus politischen und taktischen Gründen sprechen wir heute von der Existenz eines palästinensischen Volkes, da die arabischen nationalen Interessen fordern, dass wir die Existenz eines eigenen ‹palästinensischen Volkes› postulieren, um uns dem Zionismus entgegenzustellen.»
Selbst der frühe Arabische Aufstand (1936–1939) unter dem Grossmufti Amin al-Husseini war kein palästinensischer Unabhängigkeitskrieg, sondern eine panarabisch und islamisch motivierte Revolte zur Verhinderung der jüdischen Präsenz. Husseini strebte keinen palästinensischen Nationalstaat an, sondern eine Anbindung an ein grosssyrisches Reich (Surat al-Kubra). Diese Ideologie gipfelte konsequent in seiner Flucht nach Berlin und seiner aktiven Kollaboration mit dem Nationalsozialismus.
Soziologie bricht kein Völkerrecht
Da der palästinensische Befreiungskampf nicht die Ursache des Konflikts ist, sondern als Waffe gegen Israel konstruiert wurde, muss dieser grundlegende Irrtum benannt werden, wenn die Waffen jemals schweigen sollen. Dies bedeutet selbstverständlich nicht, dass Araber in der betroffenen Region ihre bürgerlichen Rechte verlieren müssen.
Denn auch wenn die palästinensische Identität 1964 als taktische Fiktion erschaffen wurde: Identitäten wachsen. Nach 60 Jahren Konflikt und gemeinsamer Sozialisation ist diese Identität heute eine soziologische Realität. Das moderne Völkerrecht garantiert das Selbstbestimmungsrecht der Völker, auch solcher, die relativ kürzlich entstanden sind. Doch Kritiker verwechseln hier soziologische Entwicklungen mit völkerrechtlichen Territorialansprüchen.
Die Rechtsprechung unterscheidet strikt zwischen interner Selbstbestimmung (kulturelle und politische Autonomie) und externer Selbstbestimmung (Sezession). Das Prinzip der territorialen Integrität souveräner Staaten wiegt juristisch schwerer als der Wunsch einer Gruppe nach Sezession. Da Judäa und Samaria gemäss uti possidetis juris zu Israel gehören, kann eine nachträglich entstandene Identität diesen rechtlichen Status quo nicht rückwirkend löschen. Die Anerkennung der Araber in Judäa und Samaria als demografische Realität begründet einen Anspruch auf Bürgerrechte oder Autonomie, aber keinen völkerrechtlichen Anspruch auf die Zerschlagung bestehender Souveränität. Nur ein neues, völkerrechtlich gültiges Vertragswerk als Ergebnis bilateraler, direkter Verhandlungen könnte hier neue territoriale Realitäten schaffen.
Realpolitik vs. Souveränität: Oslo und der IGH
Befürworter des Besatzungs-Narrativs verweisen gerne auf die Oslo-Verträge (1993/1995) und behaupten, Israel habe die PLO anerkannt und damit sein eigenes Völkerrecht demontiert. Das Gegenteil ist der Fall: Oslo beweist nicht die Existenz eines palästinensischen Staates, sondern untermauert die israelische Souveränität.
Im Völkerrecht kann man nur Rechte delegieren, die man selbst besitzt. Indem Israel der neu geschaffenen Palästinensischen Autonomiebehörde (PA) administrative Befugnisse in den Zonen A und B übertrug, agierte es als souveräner Akteur. Die PA besitzt keine originäre Souveränität. Zudem legen alle Oslo-Verträge explizit fest, dass der Endstatus (Grenzen, Jerusalem) erst in direkten Verhandlungen geklärt werden muss. Nichts in Oslo hebt Israels ursprüngliche Rechtsansprüche auf.
Ebenso wenig Bindungswirkung entfalten die Rechtsgutachten (Advisory Opinions) des Internationalen Gerichtshofs (IGH) von 2004 und 2024. Diese Gutachten sind völkerrechtlich nicht bindend und basieren auf einem gravierenden Zirkelschluss: Das Gericht stützte sich massiv auf politisch motivierte, unverbindliche Resolutionen der Generalversammlung und ignorierte die bindenden historischen Dokumente (Artikel 80, Mandatsvertrag) sowie uti possidetis juris völlig. Wenn der IGH aus temporären militärischen Waffenstillstandslinien eine souveräne Grenze konstruiert, spricht er kein Recht, sondern betreibt Politik auf Bestellung.
Fazit: Die diplomatische Kapitulation des Westens
Die jüngste Anerkennung eines palästinensischen Staates durch diverse westliche Mächte ist vor diesem völkerrechtlichen und historischen Hintergrund ein beispielloses Armutszeugnis. Es ist die völkerrechtliche Anerkennung eines Gebildes ohne definierte Grenzen, ohne gültiges Grundgesetz und ohne demokratisch gewählte Regierung – eines Konstrukts, das de facto in weiten Teilen ausschliesslich von Terrororganisationen verwaltet wird.
Diese diplomatische Kapitulation ist ein offener Verrat an der einzigen Demokratie im Nahen Osten und zugleich ein Verrat am Völkerrecht selbst. Die international anerkannten Kriterien für Staatlichkeit (wie etwa die Konvention von Montevideo) setzen zwingend eine effektive Staatsgewalt und ein definiertes Staatsgebiet voraus. Wer diese unabdingbaren Kriterien ignoriert und eine historische Fiktion, die als politische Waffe gegen Israel konzipiert wurde, in den Rang eines Staates erhebt, handelt unter völliger Missachtung der juristischen und historischen Realitäten.
























Herzlichsten Dank ! Dies ist der beste, ganz auf Fakten beruhende Beschreibung eines Konflikts im Nahen Osten. Eben : eines der Konflikte. Zu erwähnen wäre auch noch das Pogrom von 1941 in Bagdad, genannt Farhud. Dahinter standen die Stadtverwaltung von Bagdad, die NAZI-Botschaft und. . . Haj Amin al Husseini. Der danach ja Gast von Hitler war.
Dieses Pogrom hatte zur Folge, das später, nachdem es ein Jüdisches Homeland gab, eine große Welle von Irakische Juden gab, die das Land wo sie Tausend Jahre gewohnt hatten, verlassen haben. Auch meine Nachbarin ( mit Ihren Eltern ) floh auch und erzählte mir weshalb. Ihre Eltern warnten immer öfter, “geh nicht aus dem Haus, es wurde schon wieder ein Jude erhängt“. In so einem Land will man nicht wohnen bleiben.