Warum das Völkerrecht von 1922 die Siedlungsfrage anders beantwortet als die europäische Diplomatie – und welche pragmatischen Lösungen heute denkbar sind.
von Dan Lazarovici
In der europäischen Debatte über den Nahostkonflikt wird die Existenz des Staates Israel oft als eine Art historische Wiedergutmachung für den Holocaust oder als Resultat westlicher Schuldgefühle nach 1945 betrachtet. Diese Sichtweise ist nicht nur historisch verkürzt, sondern entbehrt jeder völkerrechtlichen Grundlage.
Dieses Narrativ, das von der anti-israelischen Propaganda gezielt befeuert wird, diffamiert Israel als illegitimes Kolonialprojekt im Nahen Osten. Es verkennt völlig die fundierten rechtlichen Tatsachen, die weit vor dem Zweiten Weltkrieg geschaffen wurden. Wer den rechtlichen Status des israelischen Territoriums – inklusive Judäa und Samaria – verstehen will, muss den Blick zurück in die 1920er-Jahre richten.
Der völkerrechtliche Urknall: San Remo 1920
Mit dem Zusammenbruch des Osmanischen Reiches nach dem Ersten Weltkrieg fiel die Neuordnung des Nahen Ostens in die Hände der Siegermächte. Die völkerrechtliche Anerkennung von 1920 war kein Akt kolonialer Willkür, sondern die Bestätigung einer historischen Realität. Es ging nicht darum, einem fremden Volk ein neues Territorium zu «schenken», sondern die kontinuierliche Verbindung des jüdischen Volkes mit seinem Ursprungsland völkerrechtlich zu kodifizieren.
Während die heutige Kritik Israel oft fälschlich als koloniales Projekt darstellt, übersieht sie, dass Juden die indigenen Bewohner dieser Region sind – mit einer nachgewiesenen staatlichen Kontinuität von 1000 bis 586 v. Chr. und erneut von 538 v. Chr. bis zur römischen Eroberung im Jahr 63 v. Chr. Ein entscheidender Wendepunkt war dabei die rechtliche Aufwertung der Balfour-Deklaration: Was 1917 noch eine einseitige britische Absichtserklärung war, wurde in San Remo zum integralen Bestandteil des internationalen Rechts. Damit wurde die Errichtung einer nationalen Heimstätte für das jüdische Volk von einer blossen politischen Vision zu einer völkerrechtlich bindenden Verpflichtung der gesamten Weltgemeinschaft.
Nach der Konferenz von San Remo im April 1920 umfasste das britische Mandat für Palästina das gesamte Gebiet beiderseits des Jordans – also das heutige Israel, die Westbank, Gaza und das gesamte heutige Königreich Jordanien.
Die erste Teilung Palästinas
Bereits kurz nach San Remo geriet das Vorhaben unter massiven geopolitischen Druck. Um einen Konflikt mit Frankreich abzuwenden und den Einmarsch von König Abdullah in das Gebiet östlich des Jordans politisch aufzufangen, gaben die Briten nach. Dies führte zur Aufnahme des Schicksalsartikels 25 in das Mandat, der es ermöglichte, die jüdischen Heimstätten-Bestimmungen für das Gebiet östlich des Jordans auszusetzen.
Dies war faktisch die erste Teilung Palästinas. Die Araber erhielten damit bereits 1921/22 mit Transjordanien einen eigenen Staat auf über drei Vierteln (77 %) des ursprünglichen Mandatsgebiets von 1920. Die historische Wahrheit ist: Jordanien ist bereits der arabische Staat in Palästina.
1922: Votum des Völkerbundes
Trotz dieser ersten Teilung wurde das verbleibende Recht am 24. Juli 1922 vom Rat des Völkerbundes einstimmig gebilligt. Das «Mandat für Palästina» erkannte explizit die «historische Verbindung des jüdischen Volkes mit Palästina» an und forderte die Errichtung der Heimstätte auf dem verbliebenen Gebiet westlich des Jordans.
Es ist eine völkerrechtliche Absurdität: Die Grenzen des Libanon, Syriens und des Irak werden heute weltweit als unantastbar akzeptiert, obwohl sie aus demselben völkerrechtlichen Prozess hervorgingen wie die Rechte des jüdischen Volkes. Wer die Legitimität Israels infrage stellt, rüttelt damit an derselben völkerrechtlichen Architektur, auf der die gesamte vom Völkerbund sanktionierte Staatenordnung des modernen Nahen Ostens ruht. Tatsächlich war das jüdische Mandatsgebiet ursprünglich sogar noch weitläufiger konzipiert: Weite Teile der Golanhöhen gehörten völkerrechtlich zum Kerngebiet der jüdischen Heimstätte. Diese wurden jedoch 1923 im Rahmen des Paulet-Newcombe-Abkommens in einem rein kolonialen Tauschgeschäft von den Briten an das französische Syrien abgetreten, um im Gegenzug die britischen Ansprüche auf das ölreiche Mosul im heutigen Irak abzusichern. Entgegen dem gängigen Narrativ ist das jüdische Volk nicht der Nutzniesser kolonialer Landnahme, sondern der Leidtragende einer Machtpolitik, die garantierte Rechtsansprüche schrittweise den strategischen Zielen der Grossmächte opferte.
Das Prinzip des «uti possidetis juris» und das Erbe von 1948
In der völkerrechtlichen Debatte wird oft gestritten, ob der Mandatsauftrag von 1922 bereits zwingend einen souveränen Staat in festen Grenzen garantierte oder die Grenzen bewusst flexibel hielt. Doch selbst wenn man die damaligen Bestimmungen als prozesshaft interpretiert, greift bei der Staatsgründung Israels 1948 ein zentrales Prinzip des Völkerrechts: das uti possidetis juris. Ausgearbeitet haben dieses Argument die Rechtswissenschaftler Abraham Bell und Eugene Kontorovich 2016 in der Arizona Law Review; IGH-Richterin Julia Sebutinde hat es 2024 in ihrem Sondervotum aufgenommen.
Dieses Prinzip besagt, dass neue Staaten automatisch die Verwaltungsgrenzen der ihnen vorausgehenden geopolitischen Einheit erben – ein Vorgehen, das weltweit bei der Entkolonialisierung in Afrika, in Asien und nach dem Zerfall der Sowjetunion rigoros angewandt wurde. Da die arabische Seite den UN-Teilungsplan von 1947 (Resolution 181, die rechtlich ohnehin nur eine unverbindliche Empfehlung war) kategorisch ablehnte und den Krieg wählte, trat dieser Plan nie in Kraft. Als Israel 1948 als einziger neuer souveräner Staat auf dem Boden des britischen Mandats (westlich des Jordans) gegründet wurde, trat es nach dem Prinzip des «uti possidetis juris» die Rechtsnachfolge des gesamten britischen Mandatsgebietes westlich des Flusses an.
Die «Ewigkeitsklausel»: Artikel 80 der UN-Charta
Bei der Gründung der Vereinten Nationen 1945 wurde Artikel 80 in die UN-Charta integriert – die sogenannte «Mandatsklausel» (oft auch «Palästina-Klausel» genannt). Sie legt fest, dass bestehende Rechte von Völkern aus den alten Mandaten unantastbar bleiben, solange kein neuer Treuhandvertrag geschlossen wird. Da für Palästina nie ein solcher Vertrag unterzeichnet wurde, erlosch der Rechtsanspruch von 1922 auch mit der Auflösung des Völkerbundes nicht, sondern blieb völkerrechtlich intakt und gültig.
Wie bereits dargelegt, sind nachfolgende Resolutionen der UNO – wie der Teilungsplan von 1947 – juristisch gesehen lediglich unverbindliche Empfehlungen. Hätten neben den Juden auch die Araber diesem Plan zugestimmt, anstatt Israel militärisch anzugreifen, hätte diese Empfehlung die Qualität von geltendem Recht erlangt. Doch durch die gewaltsame Ablehnung blieb die Resolution 181 hinfällig. In der Konsequenz bedeutet dies: Das Mandat von 1922 bleibt der letzte gültige internationale Referenztext mit Vertragskraft.
Völkerrechtlich gäbe es nur ein einziges Instrument, das diese durch Artikel 80 geschützten Rechte unilateral hätte ausser Kraft setzen können: eine zwingende Resolution des UN-Sicherheitsrates nach Kapitel VII der UN-Charta. Eine solche Resolution wurde in Bezug auf die territorialen Rechte aus dem Mandat jedoch nie verabschiedet. Prof. Eugene Rostow – ehemaliger US-Unterstaatssekretär, Dekan der Yale Law School und massgeblicher Mitverfasser der UN-Resolution 242 – stellte dies Zeit seines Lebens unmissverständlich klar: Die jüdischen Rechte auf Besiedlung in Judäa und Samaria sind nie erloschen. Er betonte, dass selbst diese zentrale Resolution 242 lediglich auf Kapitel VI der Charta beruht. Sie formuliert Empfehlungen für eine Verhandlungslösung, kann aber rechtlich keine Grenzen diktieren oder verbriefte Ansprüche löschen.
Dass Judäa und Samaria heute oft fälschlich als originär palästinensisches Territorium deklariert werden, beruht auf historischer Amnesie: 1948 wurden diese Gebiete von Jordanien besetzt, die ansässige jüdische Bevölkerung vertrieben und das Land unter dem Namen «Cisjordanien» illegal annektiert – ein Akt, den die internationale Gemeinschaft, mit Ausnahme Grossbritanniens und Pakistans, nie anerkannte.
Als Israel diese Gebiete 1967 zurückgewann, griff völkerrechtlich weiterhin exakt jener Artikel 80 der UN-Charta, der die ursprünglichen jüdischen Rechte aus dem Mandat auch während der jordanischen Besatzung unangetastet konserviert hatte. Israel besetzte somit kein fremdes souveränes Territorium, sondern beanspruchte nach dem Prinzip des uti possidetis juris – wonach die alten Mandatsgrenzen die neuen Staatsgrenzen bilden – lediglich seinen eigenen, rechtmässig legitimierten Boden.
Wenn sich heute jedoch Institutionen wie der Internationale Gerichtshof (IGH) im Gutachten vom 19. Juli 2024 auf die Vierte Genfer Konvention berufen, um die israelische Präsenz in Judäa und Samaria für illegal zu erklären, begehen sie einen historischen und juristischen Zirkelschluss. Denn die Vierte Genfer Konvention findet rechtlich nur dann Anwendung, wenn ein Gebiet zuvor einem anderen legitimen Souverän gehörte – was in Judäa und Samaria nach dem Ende des britischen Mandats und der illegalen jordanischen Annexion schlicht nicht der Fall war. Stattdessen greifen vollumfänglich die Mandatsrechte.
Die verhängnisvolle Verzögerung
Hier verlässt die Geschichte die Juristerei und führt zur schmerzhaftesten Frage: Was wäre gewesen, wenn London den Auftrag des Völkerbundes konsequent umgesetzt hätte? Stattdessen reagierte man auf arabischen Druck mit den sogenannten «Weissbüchern», allen voran dem von 1939. Dieses Dokument war ein Verrat an San Remo: Es drosselte die jüdische Einwanderung auf 75’000 Zertifikate in fünf Jahren – genau in dem Moment, als sich in Europa der Abgrund auftat. Ein souveräner Staat Israel hätte als Rettungsboot fungiert, während die Häfen der Welt für jüdische Flüchtlinge geschlossen blieben. Die Shoah konnte dieses Ausmass nur annehmen, weil die völkerrechtlich bereits verbriefte Souveränität Israels vor 1939 durch britische Machtpolitik blockiert wurde.
Realpolitische Analyse: Das Dilemma der Rechtsausübung
Doch eine korrekte Analyse der Rechtslage ist nur das Fundament. In Judäa und Samaria (der sogenannten Westbank) leben heute neben rund 600’000 Juden auch etwa 2,5 Millionen Araber. Deshalb verbietet sich juristisch auch der politisch aufgeladene Begriff der «Siedler»: Diese jüdischen Bewohner üben lediglich ein kontinuierliches, bereits im osmanischen Recht verankertes und vom Mandat übernommenes Niederlassungsrecht aus. Eine vollständige Durchsetzung der israelischen Souveränität durch die Ausweitung des regulären Zivilrechts auf das gesamte Gebiet würde Israel jedoch vor eine existenzielle Wahl zwischen seinem jüdischen Charakter und seinen demokratischen Idealen stellen.
Hier zeigt sich, warum die herkömmliche «Zwei-Staaten-Lösung» nach dem Oslo-Modell endgültig gescheitert ist. Die arabische Führung strebte historisch nie einen Staat neben Israel an, sondern stets einen Staat an Stelle Israels, welcher von der Weltkarte ausradiert werden soll. Der heute allgegenwärtige Slogan «From the river to the sea» ist das Programm zu dieser Tilgung. Der Beweis: Zwischen 1948 und 1967 kontrollierten Araber das Westjordanland, Gaza und Ost-Jerusalem bereits – doch von einem palästinensischen Staat war damals nie die Rede.
Neue Ansätze statt gescheiterter Dogmen
Um diesen gordischen Knoten zu lösen, müssen wir uns von den dogmatischen, aber in der Realität längst gescheiterten Konzepten der europäischen Aussenpolitik verabschieden. Es bedarf innovativer Modelle, die über die Oslo-Slogans der 90er-Jahre hinausgehen:
Das Gaza-Modell (Stadtstaat): Nach einer vollständigen Entmilitarisierung könnte Gaza als eigenständiger Stadtstaat nach dem Vorbild Singapurs entwickelt werden. Wohlstand durch wirtschaftliche Freiheit könnte das ideologische Vakuum füllen, das die Terrororganisation Hamas hinterlässt.
Die kantonale Lösung: Judäa und Samaria könnten nach Schweizer Vorbild in jüdische und arabische Kantone unterteilt werden. Während Israel die volle Souveränität über die jüdischen Kantone und die strategisch wichtigen Gebiete (wie das Jordantal) behält, geniessen die arabischen Kantone eine weitgehende zivile Autonomie und könnten in eine Konföderation mit dem bereits bestehenden arabisch-palästinensischen Staat Jordanien eingebunden werden.
Die Emirats-Option: Anstelle einer dysfunktionalen und korrupten Zentralverwaltung durch die Palästinensische Autonomiebehörde (PA) könnten stabile Clan-Strukturen als lokale Selbstverwaltungseinheiten fungieren. Dieses Konzept – das in der sicherheitspolitischen Debatte unter anderem vom Nahost-Experten Dr. Mordechai Kedar geprägt wurde – sieht die Schaffung von bis zu sieben unabhängigen Stadt-Emiraten in Judäa und Samaria vor (mit Gaza als achtem). Getragen von traditionellen Familieneliten könnten diese organisch gewachsenen Strukturen jene Verlässlichkeit und Stabilität garantieren, welche die Zentralverwaltung in Ramallah längst verloren hat. Hier gilt Pragmatismus statt Dogmatismus: Es ist ein Modell, das die Lebensrealität des Nahen Ostens respektiert, anstatt europäische Wunschvorstellungen von Nationalstaaten auf eine tribale Gesellschaft überzustülpen.
Dass diese völkerrechtliche Position keine rein akademische Nische ist, beweist ein Blick in die israelische Innenpolitik: Bereits 2012 kam der sogenannte Levy-Bericht – verfasst von einer Regierungskommission unter Leitung des ehemaligen Richters am Obersten Gerichtshof, Edmond Levy – zu exakt diesem unmissverständlichen Schluss: Israel ist in Judäa und Samaria keine Besatzungsmacht.
Das fatale politische Paradoxon ist jedoch, dass Israels Regierungen diesen Bericht aus Sorge vor diplomatischen und demografischen Konsequenzen nie als bindende Staatspolitik ratifiziert haben. Aus Furcht, eine formelle Erweiterung der Souveränität in Judäa und Samaria könnte zu einer demografischen Verschiebung führen, bevorzugt die Regierung den aktuellen Schwebezustand: Man deklariert die Gebiete offiziell als «umstritten» (disputed) statt als «besetzt» (occupied), scheut aber den ultimativen völkerrechtlichen Vollzug. Die PLO hat diese demografische Achillesferse längst verstanden: Mahmud Abbas selbst hat zeitweise eine «Einstaaten-Lösung» ins Spiel gebracht – als demografisches Trojanisches Pferd, mit dem der jüdische Staat von innen heraus besiegt werden soll.
Mehr Redlichkeit und Pragmatismus
Nötig sind daher mehr Redlichkeit und Pragmatismus – sowohl vonseiten der westlichen Staaten als auch der israelischen Regierung. Diese hat sich in den letzten Jahrzehnten fast vollständig von historischen und juristischen Argumenten verabschiedet, um sich rein auf das Thema Sicherheit zu fokussieren – ein fataler strategischer Fehler.
Wer aber Israel lediglich als Produkt des Holocaust betrachtet, entzieht dem Staat seine fundamentale völkerrechtliche Legitimität und macht aus einem verbrieften Rechtstitel einen blossen Gnadenakt. Es ist an der Zeit, dass Europa die Rechtsgeschichte von 1920 und 1922 vollumfänglich anerkennt. Nur auf dem festen Boden der historischen und juristischen Wahrheit – und nicht auf dem schwankenden Fundament von Mythen und gescheiterten diplomatischen Experimenten – kann ein Frieden entstehen, der diesen Namen verdient.






















Vielen Dank für den hervorragenden Kommentar Susanna.
Der Gedanke ist theoretisch bestechend, scheitert in der Realität jedoch am geopolitischen Überlebensinstinkt der haschemitischen Monarchie.
Jordanien weiß aus eigener, bitterer Erfahrung (Schwarzer September 1970) genau, was der Terror der Moslembruderschaften und palästinensischer Milizen bedeutet. Da bereits heute schätzungsweise mindestens 60 Prozent der jordanischen Bevölkerung palästinensischer Abstammung sind, fürchtet das Königshaus nichts mehr, als de facto zum palästinensischen Ersatzstaat zu werden. Den Arabern in Judäa und Samaria politische Bürgerrechte zu gewähren, käme für Amman einem politischen Selbstmord gleich.
Deshalb hat Jordanien bereits 1988 alle administrativen Bindungen gekappt und den Menschen in der Westbank die Staatsbürgerschaft entzogen. Was danach noch an Pässen ausgegeben wurde, waren oft reine Reisedokumente ohne echte Bürgerrechte, die Amman in den letzten Jahren immer rigoroser entzogen hat.
Da Jordanien bei einem solchen Ansatz niemals mitmachen würde, kann Israel diese Menschen nicht einseitig zu«jordanischen Ausländern» deklarieren. Sie blieben völkerrechtlich staatenlos. Eine dauerhafte Aufenthaltserlaubnis ohne politische Rechte in Israel würde das Sicherheitsproblem nicht lösen und den Vorwurf der Apartheid auf internationaler Bühne nur weiter anheizen.
Genau hier greift die im Essay vorgeschlagene Kantons- bzw. Emirate-Lösung: Sie basiert nicht auf der illusionären Hoffnung, dass ein unwilliger Nachbarstaat die Verantwortung übernimmt. Stattdessen schafft sie lokale, entmilitarisierte Autonomiestrukturen. Die Palästinenser verwalten sich in ihren städtischen Clustern selbst, ohne dass Israel sie politisch assimilieren muss und ohne dass eine übergreifende, terroraffine Staatsstruktur entsteht.
Sehr guter Kommentar. Was hindert Jordanien daran, seine Staatsbürger zurückzunehmen und was hindert Israel daran, den jordanischen Staatsangehörigen auf seinem Territorium eine Aufenthaltserlaubnis auszustellen? Damit waren Judäa und samaria jüdisches Land und die jordanischen Araber eben Ausländer, die statt in Jordanien in Israel leben aber keine politischen Rechte haben. Jordanien müsste aus eigener Erfahrung wissen, was Terrorismus der Moslembrüderschaften ist, und entsprechend agieren.
Israel wird mit der Kolonialismus-Lüge diffamiert. Einer der Vorwürfe lautet, das Völkerbundmandat sei Teil einer imperialistischen Vergangenheit. Nach derselben Logik müssten dann die Grenzen sämtlicher Staaten im Nahen Osten neu gezogen werden.
Das jüdische Volk lebt in Judäa, Samaria und dem gesamten ehemaligen Mandatsgebiet rechtmässig. Die Israelis haben Anspruch auf Sicherheit, Schutz und alle Menschenrechte, einschliesslich der Religionsfreiheit.
UN-Sicherheitsratsresolution 242 (1967) Tut NICHT:
1. Erwähnt keine Palästinenser und kein Palästina als politische Einheit
2. Fordert keinen Palästinenserstaat
3. Legt die Waffenstillstandslinien von 1949 nicht als permanente Grenze Israels fest
4. Hebt das Recht des jüdischen Volkes auf Besiedlung seiner nationalen Heimat nicht auf und verbietet keine jüdischen Siedlungen
UNSC242 Tut:
1. Fordert Sicherheit für jeden Staat in der Region – einschliesslich Israels Recht, innerhalb sicherer und anerkannter Grenzen frei von Drohungen und Gewalt zu leben
2. Betont die Unzulässigkeit der Erwerbung von Territorium durch Krieg (dieses Prinzip gilt auch für die vorherige jordanische und ägyptische Kontrolle über Judäa, Samaria und Gaza)
3. Verknüpft jeden israelischen Truppenrückzug mit der gleichzeitigen Erreichung von Frieden, Anerkennung und Sicherheit für alle Staaten (die Gegenseite wurde von arabischen Staaten abgelehnt)
Schlussfolgerung:
Forderungen nach einem Palästinenserstaat, der Israel ohne Sicherheit und Schutz lässt, verstossen gegen Resolution 242, das Völkerrecht und grundlegende Menschenrechte.
UNSC 242:
https://unscr.com/en/resolutions/doc/242/
Dissenting opinion of Vice-President Sebutinde:
https://icj-cij.org/node/204162