Zwei Wissenschaftler haben die drei schwersten Vorwürfe gegen Israel einzeln an den Massstäben des Völkerrechts und der Geschichtswissenschaft gemessen. Ihr Ergebnis ist eindeutig: Weder Apartheid noch Völkermord sind nachgewiesen, und der Begriff des Siedlerkolonialismus beschreibt weder den Zionismus noch den Staat Israel angemessen.
Die 37-seitige Arbeit von Günther Jikeli und Philippe Karpe trägt den Titel «Three Accusations against Israel: Apartheid, Settler Colonialism, and Genocide under Legal and Historical Scrutiny». Sie ist im September 2026 auf der Plattform SSRN erschienen, auf der Wissenschaftler ihre Arbeiten vorab veröffentlichen. Jikeli ist Associate Professor an der Indiana University in Bloomington und stellvertretender Direktor des dortigen Instituts für die Erforschung des zeitgenössischen Antisemitismus (ISCA). Karpe ist promovierter Jurist und Forscher am französischen Agrarforschungszentrum CIRAD.
Die Autoren unterscheiden zunächst zwischen zwei Rechtsbegriffen und einem historischen Deutungsmodell. Apartheid und Völkermord sind im Völkerrecht genau umschriebene Verbrechen, und wer sie behauptet, muss bestimmte Merkmale nachweisen, vor allem eine besondere Absicht. Siedlerkolonialismus ist dagegen kein Straftatbestand, sondern ein Modell für historische Vergleiche. Wie schwer ein Geschehen auch wiegt, es ersetzt nach Ansicht der Autoren nicht den Nachweis, den jede dieser Einordnungen verlangt.
Apartheid: Kein System der Rassenherrschaft
Den Vorwurf der Apartheid hat unter anderem Amnesty International in einem Bericht vom Februar 2022 erhoben. Nach dem Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofs setzt Apartheid ein institutionalisiertes Regime systematischer Unterdrückung und Beherrschung einer rassischen Gruppe voraus, verbunden mit der Absicht, dieses Regime aufrechtzuerhalten. Jikeli und Karpe prüfen den Vorwurf getrennt für Israel innerhalb der Grünen Linie und für das Westjordanland. In Israel selbst wählen arabische Staatsbürger, gründen Parteien, sitzen in der Knesset und klagen vor Gericht. Wer hier von Apartheid spricht, setzt nach Ansicht der Autoren die Ungleichheit zwischen nationalen Gruppen gleich mit «einem System gesetzlich erzwungener Rassentrennung und politischer Ausgrenzung, das es dort nicht gibt».
Auch für das Westjordanland sehen die Autoren den Vorwurf nicht belegt. Die unterschiedliche Rechtsstellung von Israelis und Palästinensern geht nach ihrer Analyse zum Teil auf die Oslo-Abkommen zurück, die das Gebiet in die Zonen A, B und C aufteilten und eine palästinensische Selbstverwaltung schufen. Ein weiterer Grund liegt darin, dass die Palästinenser dort keine israelischen Staatsbürger sind. Hinzu kommen Sicherheitserwägungen, die Kontrolle durch israelische Gerichte und die wiederholten Verhandlungen über einen Rückzug und einen palästinensischen Staat. Deshalb sei die Absicht nicht bewiesen, die das Völkerrecht für Apartheid verlangt, nämlich eine rassische Herrschaft zu errichten oder zu erhalten.
Siedlerkolonialismus: Ein Raster, das nicht passt
Die Autoren räumen ein, dass der Zionismus vor der Staatsgründung Züge aufwies, die an siedlerkoloniale Muster erinnern, etwa Einwanderung, Landerwerb und Besiedlung. Das Modell erkläre aber nicht, so die Studie, den «nationalen und flüchtlingsgeprägten Charakter» des Zionismus, die «jüdische historische Verbundenheit» mit dem Land und das Fehlen eines kolonialen Mutterlandes, das in der Fachsprache Metropole heisst.
Auch die Flucht der Palästinenser zwischen 1947 und 1949 hatte nach Ansicht der Autoren viele Ursachen, darunter militärische Angriffe, Angst, der Fall benachbarter Ortschaften und Vertreibungen. Die Quellen widerlegten die These eines «zionistischen Masterplans» zur umfassenden Vertreibung ebenso wie die ältere Behauptung, ein allgemeiner arabischer Befehl habe die Flucht ausgelöst. Am ehesten passe der Vergleich auf den Siedlungsbau im Westjordanland nach 1967, doch auch dort sprächen die wechselnden territorialen Strategien Israels und die Verhandlungen über einen palästinensischen Staat gegen ein durchgehendes Kolonialprojekt.
Völkermord: Das Ausmass beweist keine Absicht
Der Völkermordvorwurf wird seit dem Gazakrieg erhoben, der auf das Massaker vom 7. Oktober 2023 folgte. Damals töteten die Terrororganisation Hamas und andere bewaffnete Gruppen in Südisrael rund 1200 Menschen, die meisten davon Zivilisten, und verschleppten 251 Geiseln nach Gaza. Die Völkermordkonvention von 1948 verlangt für einen Völkermord die besondere Absicht, eine geschützte Gruppe ganz oder zu einem wesentlichen Teil als solche zu vernichten. Hohe Opferzahlen und grosse Zerstörung reichen dafür nach Ansicht der Autoren nicht aus. Damit widersprechen sie den Begründungen, mit denen Amnesty International im Dezember 2024, die israelischen Organisationen B’Tselem und Physicians for Human Rights Israel im Juli 2025 sowie die Untersuchungskommission des UNO-Menschenrechtsrats im September 2025 Israel des Völkermords beschuldigten, und sie betonen, dass keine dieser Einschätzungen ein Gerichtsurteil ist.
Beim Vorwurf des Aushungerns werten die Autoren Daten der israelischen Koordinationsstelle COGAT aus. Zwischen dem 21. Oktober 2023 und dem 28. Februar 2025 gelangten demnach mindestens 1’341’904 Tonnen Lebensmittel mit 63’191 Lastwagenladungen auf dem Land- und Seeweg nach Gaza, dazu 7385 Tonnen aus der Luft. Für diesen Zeitraum stützen die Daten nach Ansicht der Autoren die Behauptung nicht, Israel habe die Bevölkerung gezielt ausgehungert, indem es Nahrung von Gaza fernhielt.
Bei Äusserungen israelischer Amtsträger komme es darauf an, ob der Sprecher die Politik bestimmen konnte und ob sich seine Worte in Befehlen, Zielvorgaben oder im tatsächlichen Vorgehen niederschlugen. Netanyahus Verweis auf Amalek etwa stand in einem Brief, der als Kriegsziele die Zerschlagung der Hamas, die Rückkehr der Geiseln und die Wiederherstellung der Sicherheit Israels nannte. Die Hamas regierte Gaza und operierte inmitten der dicht besiedelten Zivilbevölkerung. Soweit die Folgen des Krieges auch auf dieses Vorgehen zurückgehen, lassen sie sich nach Ansicht der Autoren nicht einfach auf eine israelische Absicht zurückführen, die Palästinenser als Gruppe zu vernichten. Dazu kommen Massnahmen, die zivile Opfer verringern sollten, etwa Evakuierungswarnungen, abgebrochene oder umgeleitete Angriffe, humanitäre Pausen, Hilfslieferungen und Impfkampagnen. Solange andere plausible Erklärungen bestehen, ist Völkermord nach den Regeln des Völkerrechts nicht der einzige vernünftige Schluss und damit nicht bewiesen.
Schliesslich erinnern die Autoren daran, dass der Internationale Gerichtshof (IGH) mit seinen vorsorglichen Massnahmen vom Januar 2024 weder einen Völkermord noch eine Völkermordabsicht festgestellt hat. Richter Georg Nolte hielt damals in einer eigenen Erklärung fest, er halte Israels Militäroperation als solche nicht für plausibel genozidal. Auch Joan Donoghue, die im Januar 2024 den Vorsitz des Gerichts führte, stellte im April 2024 in einem Interview mit der BBC klar, das Gericht habe nicht entschieden, dass der Vorwurf des Völkermords plausibel sei. Bis zu einem Urteil in der Sache dauert es noch Jahre, denn nach einer Verfügung des IGH vom 21. Mai 2026 muss Südafrika erst bis zum 22. November 2027 auf Israels Klageerwiderung antworten, und Israel hat danach bis zum 22. Mai 2029 Zeit für seine abschliessende schriftliche Stellungnahme.
Vorwürfe, die sich gegenseitig stützen
Zum Schluss zeigen die Autoren, wie die drei Vorwürfe ineinandergreifen. «Weit gefasste Definitionen und selektive Belege lassen die Vorwürfe sich gegenseitig verstärken», schreiben sie. «Der Siedlerkolonialismus liefert eine unterstellte Logik der Beseitigung, die Apartheid stellt diese Logik als institutionalisiert dar, und der Völkermord gilt als ihr Höhepunkt.» Sobald diese Abfolge vorausgesetzt werde, erscheine jeder Gegenbeleg als Verschleierung oder Vorwand, und Israel müsse eine ihm unterstellte verbrecherische Identität widerlegen. Das Fazit der Studie lautet: «Nach heutiger Beweislage sind Apartheid und Völkermord nicht nachgewiesen, und Siedlerkolonialismus ist keine angemessene Einordnung, auch nicht dort, wo der jeweilige Vorwurf am stärksten ist. Als feststehende Tatsache dargestellt, dienen die drei Vorwürfe weniger der Beschreibung konkreten Unrechts als der Stigmatisierung und Delegitimierung Israels als solchem.»
Das betrifft auch die Debatte in Europa, wo «Apartheid» und «Völkermord» an Kundgebungen, in Resolutionen und in Medienberichten oft so verwendet werden, als wäre die Sache längst entschieden. Die Studie zeigt, dass die dafür nötige Absicht bis heute nicht bewiesen ist, und sie benennt offen, welchem Zweck die Begriffe dienen, wenn sie trotzdem als Tatsache auftreten: Israel als Staat die Legitimität abzusprechen.


















