Gericht: Anschlag auf Bochumer Synagoge vom Iran geplant

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Polizeifahrzeug am Freitag, den 25.November 2022 vor der Neuen Synagoge Bochum. Foto IMAGO/Frank Oppitz / FUNKE Foto Services
Polizeifahrzeug am Freitag, den 25.November 2022 vor der Neuen Synagoge Bochum. Foto IMAGO/Frank Oppitz / FUNKE Foto Services
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Die Planung eines Anschlags auf die Bochumer Synagoge im vergangenen Jahr geht nach Erkenntnissen des Oberlandesgerichtes Düsseldorf auf eine staatliche iranische Stelle zurück. Es verurteilte am Dienstag einen 36-jährigen Deutsch-Iraner zu zwei Jahren und neun Monaten Haft. Der zuständige Strafsenat befand ihn für schuldig, eine schwere Brandstiftung an der Synagoge verabredet und eine weitere Brandstiftung an der benachbarten Schule versucht zu haben, wie eine Gerichtssprecherin mitteilte.

Der Angeklagte hat laut Gericht im November vergangenen Jahres mit einem Hintermann im Iran einen Brandanschlag auf die Synagoge verabredet. Zudem forderte er einen Bekannten – letztlich vergeblich – auf, den Anschlag mit ihm gemeinsam zu verüben. Aus Angst vor Entdeckung nahm er aber vor Ort von der Tat Abstand und warf den Brandsatz auf die Hildegardis-Schule neben der Synagoge. Auf diese Weise habe er seinem Auftraggeber die Tatausführung oder wenigstens entsprechende Bemühungen vorspiegeln wollen.

Mit dem Urteil folgte das Gericht einem Antrag des Generalbundesanwalts. Für die Verabredung zu der schweren Brandstiftung an der Synagoge verhängte es eine Einzelstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten. Dabei berücksichtigte es den staatlichen Hintergrund und die aus der Tat sprechende antisemitische Gesinnung des 36-Jährigen.

Für die versuchte Brandstiftung an der Schule bekam er eine Einzelstrafe von einem Jahr und drei Monaten. Der Einsatz eines Molotow-Cocktails sei besonders gefährlich, hiess es zur Begründung. Ausserdem sei die Tat aufgrund ihrer unmittelbaren Nähe zur Synagoge geeignet gewesen, Angst und Verunsicherung unter den in Deutschland lebenden Juden zu erzeugen. Die beiden Einzelstrafen wurden zu der Gesamtstrafe von zwei Jahren und neun Monaten zusammengeführt.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Angeklagte und der Generalbundesanwalt können Revision einlegen, über die dann der Bundesgerichtshof in Karlsruhe zu entscheiden hätte.

Aktenzeichen III-6 StS 1/23

KNA/mal/amo/jps

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