Die “Annexion” von Land in Judäa und Samaria ist nicht völkerrechtswidrig

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Die Siedlung Ma'ale Adumim am 69. Unabhängigkeitstag, 29 April 2017. Foto B1408, CC BY-SA 4.0, https://commons.wikimedia.org/w/index.php?curid=71206228
Die Siedlung Ma'ale Adumim am 69. Unabhängigkeitstag, 29 April 2017. Foto B1408, CC BY-SA 4.0, https://commons.wikimedia.org/w/index.php?curid=71206228
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In der Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte der indigenen Völker (UNDRIP), die am 13. September 2007 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen mit einer Mehrheit von 144 Ja-Stimmen, 4 Nein-Stimmen und 11 Enthaltungen verabschiedet wurde, ist anerkannt worden, dass die indigenen Völker (auch als Urvölker, Ureinwohner oder Eingeborene bezeichnet) das Recht auf die Länder, Gebiete und Ressourcen haben, die sie traditionell besitzen, besetzten oder anderweitig nutzten oder erwarben (Art. 26.1), und dass die Ausübung dieser Rechte frei von jeder Art von Diskriminierung ist (Art. 2).

von Michel Calvo

Mit der innerstaatlichen Praxis haben sich der Rechtsstatus und die Rechte der indigenen Völker weiterentwickelt und zum internationalen Gewohnheitsrecht herauskristallisiert. 1. S. Wiessner, ‘The United Nations Declaration on the Rights of Indigenous Peoples’ in A Constantines and N. Zaikos (eds.), The Diversity of In­ternational Law (Brill, Leiden, 2009) at 343–362.] So erklärte beispielsweise die Interamerikanische Menschenrechtskommission, dass “es eine internationale Gewohnheitsrechtsnorm gibt, die das Recht der indigenen Völker auf ihr traditionelles Land bekräftigt”. Der Afrikanische Gerichtshof für Menschen- und Völkerrecht bestätigte, dass die Landrechte der indigenen Völker geschützt sind und dass diese Rechte “allgemeine Rechtsgrundsätze” darstellen.

Unter anderem stimmten Belgien, Grossbritannien, Frankreich, Deutschland, Israel und Luxemburg für die Erklärung. Seit 2007 haben Australien, Kanada, Neuseeland und die Vereinigten Staaten, die dagegen gestimmt hatten, die Erklärung im Jahr 2010 formell gebilligt. In ihren Beziehungen zu Israel können diese Staaten nicht behaupten, dass die Erklärung nicht für israelische Juden gilt, da eine solche Position auf eine eklatante Rassendiskriminierung hinauslaufen würde. [2.  France, which voted for the Declaration, pushed for a tough EU response to any Israeli annexation move. This is no surprise since on June 2015, the Committee on the Elimination of Racial Discrimination remains concerned by the failure of France to fully recognize the existence of indigenous peoples in its overseas territorial collectivities.]

Nach dem Völkerrecht sind die Juden die Ureinwohner der als Judäa, Samaria, Palästina, Israel und Heiliges Land bezeichneten Länder und erfüllen daher die völkerrechtlich geforderten Kriterien. Die Juden sind die ethnische Gruppe, die vor 3.500 Jahren die ursprünglichen Siedler von Judäa und Samaria waren, als das Land vom Allmächtigen den Juden geschenkt wurde. Führer dieser Welt, die sich dafür entschieden haben, die Geschichte zu verwässern, bezeichnen Judäa und Samaria fälschlicherweise als “Westbank”, “Westjordanland” oder die “besetzten palästinensischen Gebiete”.

Nach der Balfour-Erklärung von 1917 schufen der Vertrag von Lausanne (1923), das britische Mandat für Palästina (1922), die San-Remo-Resolution (1920) und der Vertrag von Sevres (1920) internationales Recht und anerkannten die historischen angestammten Rechte der Juden auf ihr Land und führten sie wieder ein. Die Unterzeichner dieser Verträge und des Mandats (Grossbritannien, Frankreich, Türkei, Japan, Italien usw.) sind an diese Verträge und das Mandat gebunden.

Mit dem Mandat für Palästina, das Grossbritannien im August 1922 erteilt wurde, erkannte der Völkerbund “die historische Verbindung des jüdischen Volkes mit Palästina an sowie die Grundlagen für die Wiederherstellung seiner nationalen Heimat in diesem Land”. Das Recht des jüdischen Volkes, sich im Land Palästina, seiner historischen Heimat, niederzulassen und dort seinen Staat zu gründen, ist somit ein völkerrechtlich verankerter Rechtsanspruch.

UNDRIP bekräftigt das Recht des jüdischen Volkes als Urvolk und “insbesondere seine Rechte auf sein Land, sein Territorium und seine Ressourcen”.

Neuere Resolutionen der UN-Generalversammlung, die besagen, dass die Ansiedlung von Juden in Judäa-Samaria völkerrechtswidrig ist, sind lediglich Empfehlungen und haben nie zu Änderungen bestehender verbindlicher Verträge geführt. Resolutionen des UN-Sicherheitsrates, die besagen, dass jüdische Gemeinden in Judäa und Samaria illegal sind, sind nicht bindend. Nur Resolutionen nach Kapitel VII der UN-Charta sind für alle UN-Mitgliedsstaaten bindend. So wurde beispielsweise die Resolution 2334 des Sicherheitsrates am 23. Dezember 2016 mit 14:0 Stimmen angenommen. Vier ständige Mitglieder des Sicherheitsrates – China, Frankreich, Russland und das Vereinigte Königreich – stimmten dafür; die USA enthielten sich der Stimme. Diese Resolution wurde nicht gemäss Kapitel VII der Charta angenommen. Sie ist nicht bindend. In dieser Resolution heisst es, dass die Siedlungsaktivitäten Israels eine “eklatante Verletzung” des Völkerrechts darstellen. Sie hat “keine Rechtsgültigkeit”. Diese Resolution verstösst gegen das UNDRIP, das Britische Mandat und die anderen Verträge.

Das Recht des jüdischen Volkes, sich im so genannten Westjordanland ” anzusiedeln”, und das Recht Israels, Teile von Judäa und Samaria (Teil von Palästina) zu annektieren, leiten sich aus dem Mandat ab (Levy Report vom 9. Juli 2012). Gemäss dem Mandat ist das Recht, einige Teile von Judäa und Samaria zu annektieren, eine direkte Folge des Rechts der Juden, sich in ganz Palästina, d.h. im Gebiet des Mandats von 1936, niederzulassen.

Artikel 80 der Charta der Vereinten Nationen (1945) erkannte die Gültigkeit der bestehenden Rechte an, die Staaten und Völker im Rahmen der verschiedenen Mandate, einschliesslich des Britischen Mandats für Palästina (1922), erworben haben, sowie das Recht der Juden, sich auf Grund dieser Rechtsakte im Land (Judäa und Samaria) niederzulassen. (Pr. E. Rostow). Diese Rechte können von der UNO nicht geändert werden.

Soweit in einzelnen, auf Grund der Artikel 77, 79 und 81 geschlossenen Treuhandabkommen zur Einbeziehung eines Treuhandgebiets in das Treuhandsystem nichts anderes vereinbart wird und solange derartige Abkommen noch nicht geschlossen sind, ist dieses Kapitel nicht so auszulegen, als ändere es unmittelbar oder mittelbar die Rechte von Staaten oder Völkern oder in Kraft befindliche internationale Übereinkünfte, deren Vertragsparteien Mitglieder der Vereinten Nationen sind. (Artikel 80, Absatz 1, Charta der Vereinten Nationen)

In einer Reihe von Entscheidungen und Gutachten zu Namibia entschied der Internationale Gerichtshof (IGH), dass ein Völkerbundmandat ein verbindliches internationales Instrument einem Vertrag entsprechend ist, der als treuhänderische Verpflichtung der internationalen Gemeinschaft fortbesteht, bis seine Bedingungen erfüllt sind. Im Falle Namibias bestätigte der Gerichtshof die Entscheidung des Sicherheitsrates, dass Südafrika seine Rechte als Zwangsmacht aufgegeben hat, indem es einige seiner grundlegenden Pflichten verletzt hat. Das Mandat überlebte als Trust, das auf Rechtsgrundsätzen beruhte, die durch Artikel 80 der Charta bestätigt wurden.

Wie das Mandat für Südwestafrika überlebte auch das Mandat für Palästina die Beendigung der britischen Verwaltung als Trust nach Artikel 80 der UN-Charta (Pr. E. Rostow).

Deshalb gibt es jüdische Rechte auf “Ansiedlung” im sogenannten “Westjordanland”. Es kann nicht ernsthaft behauptet werden, wie es die EU, Frankreich, Grossbritannien, Russland, China und andere Staaten tun, dass jüdische Gemeinden im Westjordanland illegal sind und dass die Annexion völkerrechtswidrig ist. Diese Position ist politisch motiviert, nicht juristisch. Trotz gegenteiliger UN-Resolutionen ist die Errichtung israelischer Zivilsiedlungen im Westjordanland nicht völkerrechtswidrig.

Israel, der jüdische Staat, hat als Mitglied der internationalen Gemeinschaft das Recht, aber auch die Pflicht, das Mandat zu erfüllen, welches die meisten Nationen missachtet haben, weil sie den Terrorismus und die islamische Welt fürchteten und von 2000 Jahren religiösem Hass und Antisemitismus beseelt waren.

Einhundertdrei Jahre sind seit der Balfour-Erklärung vergangen, 73 Jahre seit der Ablehnung der Resolution 181 der UN-Generalversammlung von 1947 durch die arabischen Staaten, 52 Jahre seit dem Sechstagekrieg von 1967 und 27 Jahre seit dem Oslo-Abkommen. Die Osloer Abkommen von 1993 und 1995 wurden zwar unterzeichnet, führten aber nicht zum Frieden. Die Palästinensische Autonomiebehörde (PA) will keinen Frieden; sie lehnte die Angebote Israels aus den Jahren 2000 und 2008 für einen palästinensischen Staat und ein Leben in Frieden ab.

Die Beteiligung des Sicherheitsapparates der Palästinensischen Autonomiebehörde an den Morden an Juden seit 1993 ist ein Beweis dafür, ebenso wie das Programm “Pay-to-slay” für Gefangene, die in terrorbezogene Straftaten verwickelt sind. Die Drohungen von PA-Präsident Mahmoud Abbas, dass die Palästinenser nach der Konferenz von Bahrain und nach einer Annexion einen “Aufstand” provozieren werden, sollten ernst genommen werden. Abbas ist definitiv nicht am Frieden interessiert.

Israel hat die Pflicht, die logischen Konsequenzen aus diesem Verhalten zu ziehen und alle oder einen Teil der Gebiete in Gebiet C zu annektieren, um die Existenz seiner Bevölkerung innerhalb sicherer Grenzen zu gewährleisten und die noch im Exil lebenden Millionen Juden aufnehmen zu können, die sich in Israel niederlassen wollen.

Michel Calvo wurde in Tunesien, geboren. Als Experte für internationales Recht war er Mitglied des Internationalen Schiedsgerichtshofs und vertrat Israel. Auf Englisch zuerst erschienen bei Gatestone Institute. Übersetzung Audiatur-Online.