Auslegung des Völkerrechts durch EuGH zu Waren aus israelischen Siedlungen ist gravierend fehlerhaft

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Foto Screenshot Youtube / Psagot Winery
Foto Screenshot Youtube / Psagot Winery
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Am Dienstag, dem 12. November, veröffentlichte der Europäische Gerichtshof sein mit Spannung erwartetes Urteil im Fall um das Weingut Psagot, bei dem es um die Frage der Kennzeichnung von nach Europa importierten Produkten „aus den besetzten palästinensischen Gebieten“ geht.

von Andrew Tucker

Um zu gewährleisten, dass die europäischen Verbraucher hinsichtlich der Herkunft importierter Waren nicht irregeführt werden, hat das Gericht entschieden, dass „Lebensmittel, die aus einem vom Staat Israel besetzten Gebiet stammen, nicht nur die Angabe dieses Gebiets, sondern, wenn diese Lebensmittel aus einem oder mehreren Orten einer israelischen Siedlung in diesem Gebiet stammen, ausserdem auch diese Herkunftsangabe tragen müssen“.

Die Gründe, warum dieses Urteil problematisch ist, sind vielfältig, einschliesslich der Tatsache, dass es sich einen speziellen Fall der „Besatzung“ in der Welt herausgreift und diesen verurteilt. Das ist nicht nur ungerecht, sondern es stellt auch eine Verletzung des israelischen Rechts auf Gleichbehandlung dar.

Es gibt jedoch noch zwei weitere Aspekte im Urteil des Gerichtshofs, die unserer Ansicht nach bedenklich sind und mit denen wir uns in diesem Artikel beschäftigen:

Erstens befürwortet das Gericht die offizielle EU-Politik, nach der sämtliche Gebiete ausserhalb der „Grenzen von 1967“ „besetzt“ sind und somit per Definition nicht zu israelischem Staatsgebiet gehören können.

Zweitens wiederholt das Gericht die oft gehörte Aussage, dass alle „israelischen Siedlungen“ in diesen Gebieten gegen geltendes Völkerrecht verstossen.

Diese rechtlichen Schlüsse spiegeln eine unvollständige, unausgewogene und verzerrte Sicht der Geschichte dieser Gebiete wider, sowie eine fundamentale Fehlinterpretation des Besatzungsrechts.

Aussagen sind erstaunlich in ihrer Unvollständigkeit und Ungenauigkeit.

Das Gericht begründet sein Urteil damit, dass „nach den Regeln des humanitären Völkerrechts diese Gebiete einer eingeschränkten Rechtsprechung des Staates Israel in dessen Funktion als Besatzungsmacht unterliegen, während jedes über einen eigenen internationalen Status verfügt, der sich von dem dieses Staates unterscheidet.“ Weiterhin stellt das Gericht fest, indem es das Gutachten des Internationalen Gerichtshofs im Fall der Sicherheitsmauer aus dem Jahr 2004 zitiert, dass „das Westjordanland ein Gebiet [ist], dessen Bevölkerung, sprich die Palästinenser, das Recht auf Selbstbestimmung geniessen.“ All das bedeutet laut dem Gericht, dass sich diese Gebiete nicht „in Israel“ befinden und somit Produkte, die aus diesen Gebieten stammen, nicht die Bezeichnung „Made in Israel“ tragen dürfen.

Diese Aussagen sind erstaunlich in ihrer Unvollständigkeit und Ungenauigkeit.

Erstens ist es höchst fragwürdig, ob alle Gebiete im Sinne des Besatzungsrechts „besetzt“ sind. Das immer wieder von Israel und anderen Seiten vorgebrachte Argument, dass die im Juni 1967 von Israel eingenommenen Gebiete nicht notwendigerweise „besetzt“ sind, wird von dem Gericht nicht einmal angesprochen.

Und zweitens – und das ist möglicherweise noch wichtiger – selbst wenn sie im Sinne des Rechts der kriegerischen Okkupation „besetzt“ sind, bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass sie nicht Teil des Staates Israel sein dürfen. Das Besatzungsrecht bestimmt nicht den territorialen Souveränitätsstatus der Gebiete. Das Besatzungsrecht legt der Besatzungsmacht lediglich bestimmte Verpflichtungen und Verbote auf, die bis zum Abschluss eines Friedensvertrags zur Beilegung der Auseinandersetzung beachtet werden müssen. Mit anderen Worten ist es gemäss internationalem Völkerrecht durchaus möglich, dass ein Gebiet sowohl „besetzt“ als auch „umstritten“ ist. Sowohl Israel als auch die Palästinenser erheben Anspruch auf diese Gebiete. Es ist nicht Sache des Europäischen Gerichtshofs, in dieser Angelegenheit eine Entscheidung zu treffen.

Tatsache ist, dass es, basierend auf dem Völkerbundsmandat für Palästina (1922) und dem Osloer Abkommen (1993–1995), sehr stichhaltige Argumente dafür gibt, dass einige, wenn nicht sogar alle 1967 eingenommenen Gebiete bereits Teile des israelischen Staatsgebiets waren. Kurz gesagt: Der Staat Israel entstand im Mai 1948 als Resultat des Palästinamandats (1922), dessen zentraler Zweck die Schaffung eines „jüdischen Heimatlandes in Palästina“ war. Das Mandat übertrug dem jüdischen Volk das Recht, sich in der Region Palästina – diese umfasste alle Gebiete westlich sowie einen Teil des Gebiets östlich des Flusses Jordan – anzusiedeln. Es war zweifelsohne beabsichtigt, dass die Juden das Recht haben sollten, in den Gebieten zu leben, die heute als Ost-Jerusalem und Westjordanland bekannt sind. Nach Beendigung des Mandats und bis zur Schaffung einer Treuhandverwaltung (die es im Falle Palästina nie gab), blieben gemäss Artikel 80 der UN-Charta die zuvor unter dem Mandat bestehenden Rechte des jüdischen Volks ausdrücklich erhalten.

Als Israel mit Beendigung des Mandats am 14. Mai 1948 gegründet wurde, waren seine Grenzen durchaus vertretbar – basierend auf dem Grundsatz uti possidetis juris – die zuvor unter dem Mandat bestehenden Verwaltungsgrenzen – in Übereinstimmung mit dem gleichen Grundsatz, der die Grenzen aller anderen aus Mandaten hervorgegangenen Staaten – wie etwa Irak, Syrien und Libanon – sowie zahlreicher anderer Staaten auf der ganzen Welt bestimmt hat.

Jordanien griff (gemeinsam mit anderen arabischen Staaten) den frisch gegründeten Staat Israel am 15. Mai 1948 an, was dazu führte, dass Jordanien bis 1967 die Herrschaft über Ost-Jerusalem und das Westjordanland innehatte. Dieser Angriff war eindeutig rechtswidrig und hätte nicht dazu führen dürfen, dass Jordanien in irgendeiner Weise territoriale Souveränität über diese Gebiete erlangte. Demnach hätte Jordanien, als es in den späten 1980er Jahren zugunsten der Palästinenser faktisch auf seinen Anspruch auf Ost-Jerusalem und das Westjordanland „verzichtete“, den Palästinensern nicht mehr Rechte übertragen können, als es selbst besass.

Darüber hinaus stimmt es einfach nicht, dass das palästinensische Volk ein „Recht“ auf Selbstbestimmung in allen 1967 von Israel eingenommenen Gebieten hat. Vielmehr verlangt das Völkerrecht, dass das Recht auf Selbstbestimmung die territoriale Integrität oder Sicherheit angrenzender Staaten nicht verletzen darf. Eben jener territoriale Geltungsbereich ihres Rechts auf Selbstbestimmung ist einer der Verhandlungspunkte im Rahmen des Osloer Abkommens. In den Vereinbarungen von Oslo stimmte die PLO selbst einem Prozess zur Erlangung seiner Selbstbestimmung zu, wobei es einwilligte (Artikel V, Oslo I), dass Themen wie Grenzen, Siedlungen und Jerusalem, Gegenstand der Verhandlungen über den dauerhaften Status sein würden. Mit anderen Worten, die Parteien selbst kamen überein, dass der Status dieser Gebiete noch verhandelt wird und zumindest ein Teil dieser Gebiete tatsächlich dem Hoheitsgebiet des Staates Israel zugeteilt werden könnte.

Abschliessend kann zu diesem Punkt festgestellt werden: Nicht nur die Begründung des Gerichts ist fehlerhaft, sondern es verfügt schlicht und einfach nicht über die Gerichtsbarkeit, eine Bestimmung zu erlassen, nach der diese Gebiete nicht zu Israel gehören. Zumindest hätte es zu dem Schluss gelangen müssen, dass der Status der Gebiete umstritten ist. Das Urteil greift in die schwierigen und komplexen Sachverhalte der Verhandlung zwischen zwei Parteien (Israel und der PLO) ein.

Israel hat niemanden gezwungen, Weinkellereien in Judäa oder Samarien zu gründen

Laut dem Gericht muss jedes Produkt, das „aus einer in diesen Gebieten gelegenen israelischen Siedlung stammt“, auf diese Tatsache hinweisen. Die Begründung ist, weil „die in einigen der vom Staat Israel besetzten Gebieten gegründeten Siedlungen dadurch gekennzeichnet sind, dass sie eine konkrete Umsetzung einer von diesem Staat ausserhalb seines Hoheitsgebiets betriebene und gegen die Regeln des humanitären Völkerrechts verstossende Politik des Bevölkerungstransfers sind.“

Auch in diesem Fall ist die Argumentation des Gerichts durchaus kritikwürdig.

Zum einen gibt es gute Argumente dafür, dass diese Gebiete im Sinne des Gesetzes der kriegerischen Okkupation nicht „besetzt“ sind. Eines davon ist, dass das Besatzungsrecht nur dann gilt, wenn ein anderer Staat Souveränitätsansprüche auf diese Gebiete erhebt. Im Falle der „besetzten palästinensischen Gebiete“ gibt es schlicht und einfach keinen anderen Staat, der einen legitimen Anspruch auf diese Gebiete hätte.

Aber selbst wenn diese Gebiete „besetzt“ wären (wie offensichtlich die meisten denken), begeht das Gericht einen weiteren Fehler, indem es unterstellt, dass alle israelischen Siedlungen in diesen Gebieten rechtswidrig sind. Das kann nicht richtig sein, erstens, weil es sich nach dem Recht der kriegerischen Besatzung lediglich um eine israelische Politik handelt, mit dem Ziel, israelische Zivilbevölkerung in diese Gebiete, die als illegal gelten könnten (Artikel 49 (6) Vierte Genfer Konvention), zu „überführen oder zu deportieren“. Und zweitens, weil eine bestimmte Siedlung nur dann als das Ergebnis einer solchen Politik betrachtet werden kann, wenn nachgewiesen werden kann, dass die jeweilige israelische Person oder das Unternehmen infolge einer gezielten israelischen Überführungs- oder Deportationspolitik in dem besetzten Gebiet lebt/arbeitet/wohnt. Tatsache ist jedoch, dass viele in diesen Gebieten lebende Israelis dies freiwillig tun. Israel hat niemanden gezwungen, Weinkellereien in Judäa oder Samarien zu gründen. Die Regierung hat allenfalls die Gründung der Weinkellereien genehmigt. Die reine Gewährung einer staatlichen Genehmigung kann schwerlich als „Deportation“ oder „Überführung“ betrachtet werden und reicht somit nicht aus, um die Handlungen der Regierung in den Geltungsbereich von Artikel 49(6) fallen zu lassen.

Aus unserer Sicht kann, ungeachtet dieses Urteils, nach EU-Recht nicht verlangt werden, dass ein Importeur von Produkten aus den israelischen Siedlungen im Westjordanland diese Produkte als solche kennzeichnet, es sei denn, es kann nachgewiesen werden, dass der Hersteller von der israelischen Regierung dazu gezwungen wurde, das Produktionsunternehmen in diesen Gebieten anzusiedeln.

Schlussfolgerung

Die Begründung in diesem Urteil weist gravierende Fehler auf. Trotzdem ist das Gerichtsurteil endgültig und verbindlich. Es ist nicht möglich, Rechtsmittel gegen das Urteil einzulegen. Demzufolge wird diese fehlerhafte Begründung voraussichtlich als endgültig akzeptiert werden. Somit ist dieser Fall nur ein weiteres Beispiel dafür, wie das Gesetz politisiert wird.

Andrew Tucker, ein Direktor von thinc, ist ein internationaler Anwalt und Mitautor des Buches “Israel on Trial”. The Hague Initiative for International Cooperation (thinc.) hat zum Ziel, die faire und gerechte Anwendung des Völkerrechts in den internationalen Beziehungen zu fördern, insbesondere gegenüber dem jüdischen Volk, dem Staat Israel und dem israelisch-palästinensischen Konflikt.

1 Kommentar

  1. Alle Ausführungen dieses Artikels,
    die sich damit befassen, dass Judäa und Samaria (JudSam) besetztes Gebiet sein könnten,
    hätte man sich sparen können.

    Wer auch immer, ob Institution oder Privatperson,
    JudSam als besetztes Gebiet festlegt,
    anerkennt die Rechtmäßigkeit und Rechtswirksamkeit der Staatsgründung Israels NICHT an!

    Denn es gibt nur zwei Möglichkeiten:
    1. Die Staatsgründung Israels war nicht rechtmäßig

    Dann sind ALLE Teile des israelischen Staatsgebietes in Frage gestellt!

    Denn es gibt keinen juristisch wirksamen Einfluß auf die Staatsgründung Israels,
    der nur einen Teil des Staatsgebietes Israels Rechtmäßigkeit zugewiesen hätte,
    den anderen Teilen Israels aber nicht.
    Die hier gern und oft ins Feld geführte Resolution 181 II aus Nov 1947
    war lediglich eine Empfehlung – OHNE JEDE VERPFLICHTUNG!

    Beweis aus der Resolution selbst:
    “Die Generalversammlung,
    nachdem sie auf Ersuchen der Mandatsmacht zu einer Sondertagung zusammengetreten ist …”

    “nimmt Kenntnis von der Erklärung der Mandatsmacht, wonach sie plant”

    “empfiehlt dem Vereinigten Königreich als der Mandatsmacht für Palästina”

    “ersucht darum,
    a) daß der Sicherheitsrat die erforderlichen Maßnahmen ergreift, die in dem Plan zu dessen
    Durchführung vorgesehen sind”

    ” die Situation in Palästina eine Bedrohung des Friedens darstellt.
    Entscheidet der Sicherheitsrat, daß eine solche Bedrohung vorliegt,
    so soll er zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit
    die Ermächtigung der Generalversammlung dahin gehend ergänzen,
    daß er gemäß den Artikeln 39 und 41 der Charta Maßnahmen ergreift”

    Wer also Städte wie Hebron und Ramallah als pali-arabische Gebiete bezeichnet,
    der muss argumentieren können,
    warum dann nicht auch Tel Aviv und Eilat umstritten sein sollen!

    2. Die Staatsgründung Israels war so rechtmäßig wie rechtswirksam
    Dann wurden JudSam am 14.05.1948, nachmittags, Teile des israelischen Staatsgebietes
    – mit allen Rechten und Pflichten und OHNE jeden Sonderstatus!

    Und genau so war es auch!
    Damals, 1948, gab es noch keine Verpflichtung des Internationalen Rechts oder des Völkerrechts
    als Teil des Internationalen Rechtes,
    bei Staatsgründung die Grenzen des Staatsgebietes zu benennen.
    Derartige Festlegungen folgten erst Jahre später
    – so auch die Verpflichtung, sich als neuer Staat die Anerkennung der UN zu sichern.

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