Schweizer Parlamentarier: “Bundesrat ignoriert fragwürdige Aktivitäten der UNRWA”

1
Das UNRWA Gebäude in Gaza City. Foto Wissam Nassar / Flash90
Lesezeit: 2 Minuten

Mit Befremden hat die Parlamentarische Gruppe Schweiz-Israel den Entscheid des Bundesrates zur Kenntnis genommen, die Aktivitäten des Hilfswerks der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge (UNRWA) in den kommenden vier Jahren ohne Einschränkungen weiter zu finanzieren.

Die Gruppe schreibt in einer Mitteilung, dass UNRWA während des Gaza-Konflikts im Jahre 2014 parteiische Positionen zu Gunsten der terroristischen, regierenden Hamas eingenommen und Schulen als Raketen-Abschussrampen gegen zivile Ziele Israels verwendet habe.

Die Parlamentarische Gruppe Schweiz-Israel hatte in den vergangenen Monaten mehrmals gefordert, dass die Aktivitäten der UNRWA einer besondern Überprüfung bedürfen, ebenso die Finanzierung durch die Schweiz. Der publizierte Entscheid der Landesregierung vom 21. Dezember 2016 gehe mit keinem Wort auf das inakzeptable Verhalten der UNO-Organisation ein. Vielmehr wird der Eindruck erweckt, dass die Gelder primär im Gebiet des kriegsversehrten Syrien zum Einsatz kommen, heisst es weiter.

Besondere Verantwortung der Schweiz

Der Bundesrat bezeichnet die UNRWA in seinem Finanzentscheid als „einer der wichtigsten multilateralen Partner der Schweiz im Nahen Osten“ und betont seinen Einfluss „auf deren Politik und Arbeitsweise“. Für die Parlamentarische Gruppe Schweiz-Israel sei insbesondere unter diesem Gesichtspunkt das Verhalten der Landesregierung befremdend, ja unverständlich. Erschwerend komme hinzu, dass die Schweiz seit Juli 2016 den Vorsitz der beratenden Kommission zur Umsetzung der Aufgabe der UNRWA inne hat und nach Angaben des Bundesrates, die „strukturellen Reformprozesse“ unterstützen wolle. Die Parlamentarische Gruppe Schweiz-Israel fordert in ihrer Mitteilung, die weitere Unterstützung müsse zwingend an die Bedingung geknüpft werden, dass sich UNRWA gegenüber Israel nicht weiter als Sprachrohr von Extremisten und Terroristen versteht.

1 Kommentar

  1. Art. 260quinquies1Finanzierung des Terrorismus

    Finanzierung des Terrorismus

    1 Wer in der Absicht, ein Gewaltverbrechen zu finanzieren, mit dem die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll, Vermögenswerte sammelt oder zur Verfügung stellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

    2 Nimmt der Täter die Möglichkeit der Terrorismusfinanzierung lediglich in Kauf, so macht er sich nach dieser Bestimmung nicht strafbar.

    3 Die Tat gilt nicht als Finanzierung einer terroristischen Straftat, wenn sie auf die Herstellung oder Wiederherstellung demokratischer und rechtsstaatlicher Verhältnisse oder die Ausübung oder Wahrung von Menschenrechten gerichtet ist.

    4 Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn mit der Finanzierung Handlungen unterstützt werden sollen, die nicht im Widerspruch mit den in bewaffneten Konflikten anwendbaren Regeln des Völkerrechts stehen.

    1 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 21. März 2003 (Finanzierung des Terrorismus), in Kraft seit 1. Okt. 2003 (AS 2003 3043; BBl 2002 5390).

Kommentarfunktion ist geschlossen.